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Wir über uns:
Ziel und Aufgabe unseres Pflegedienstes ist die Pflege und hauswirtschaftliche
Ver-sorgung alter, kranker und/oder pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Unsere Schwerpunkte in der pflegerischen Versorgung liegen im Bereich der häus- lichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 1 + 2 SGB V und der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). |
Struktureller Aufbau des Pflegedienstes
Unser Pflegedienst garantiert eine ausreichende, gleichmäßige und konstante Versorgung
der betreuten Patienten entsprechend ihrem pflegerischen Bedarf und ihren individuellen
Bedürfnissen. Wir sind ständig erreichbar.
Unsere Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Um die Versorgung unserer Patienten entsprechend der gesetzlichen Bestimmung rund um die Uhr sicherzustellen, wurde nachfolgende Regelung getroffen: Außerhalb der Geschäftszeiten an Werktagen sowie an Wochenenden und Feiertagen wird unser Telefon an die Information der Betriebsstätte St. Elisabeth-Hospital und St. Maria-Hilf-Krankenhaus weitergeleitet. Die Mitarbeiter dort leiten das Gespräch an eine erfahrene Pflegefachkraft weiter. Die Pflege wird unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchgeführt. Die Leitung des Pflegedienstes liegt bei einer examinierten Pflegefachkraft mit einer Fachweiterbildung zur Pflegedienstleitung sowie bei der stellvertretenden Pflegedienstleitung mit gleicher Fachweiterbildung. Unser Pflegedienst erfüllt die vertraglich vereinbarten personellen Voraussetzungen nach § 10 des Vertrages gemäß den §§ 132, 132 a SGB V. Darüber hinaus legen wir größten Wert auf fachliche Qualifikation, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit. Ablauf der Leistungen:
Unser Pflegedienst führt zur Feststellung des Pflegebedarfs und der häuslichen Pflegesituation
einen Erstbesuch beim Pflegebedürftigen durch. Sollte sich der Pflegebedürftige in einer anderen
Pflegeeinrichtung befinden (Krankenhaus), führen wir den Erstbesuch und die Pflegeanamnese dort durch.
Gerne beziehen wir Angehörige und andere Bezugspersonen in die Datenerhebung mit ein, um so ein
umfassendes Bild über die Ressourcen und den Hilfebedarf zu bekommen.Aufgrund der Pflegeanamnese und der Verordnung des behandelnden Arztes werden in Zusammenarbeit mit dem Pflegebedürftigen eine Pflegeplanung erstellt und Maßnahmen und Ziele festgelegt. Hierbei werden die Möglichkeiten des Patienten und eventuelle Leistungen Dritter berücksichtigt. Alle Daten des Patienten und des Pflegeverlaufs werden in einem standardisierten Pflegedokumentationssystem festgehalten. Die Dokumentationsunterlagen werden sach- und fachgerecht geführt und beim Patienten aufbewahrt, allerdings bleiben sie Eigentum des Pflegedienstes. So sind sie allen an der Pflege und Therapie des Patienten Beteiligten jederzeit zugänglich. Wir sind auf Ihre Bedürfnisse eingestellt:
Leistungen der häuslichen Krankenpflege: Nach 37 Abs. 1 SGB V:Diese Krankenkassenleistungen sind Verordnungen des behandelnden Arztes und müssen von der Krankenkasse genehmigt werden. Sie beinhalten die Grundpflege und die Behandlungspflegeleistungen, wenn häusliche Krankenpflege notwendig ist und eine Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist, dadurch unnötig wird oder dadurch abgekürzt werden kann. Die Krankenkasse entscheidet über die Dauer der Maßnahme, die im Regelfall zwischen 10 und 28 Tagen beträgt.Nach § 37 Abs. 2 SGB V:Das sind häusliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Sie sollen das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern. Der behandelnde Arzt stellt dem Patienten eine Verordnung aus, die dieser der Krankenkasse vor Leistungsbeginn zur Genehmigung vorlegen muss.Diese Verordnung betrifft ausschließlich die Behandlungspflege, somit wird die Häufigkeit der Einsätze vom behandelnden Arzt festgelegt. Da die Verordnungen nach § 37,1 und § 37,2 genehmigungspflichtig sind, entscheidet der zuständige Krankenkassensachbearbeiter über die Bewilligung. In Konfliktfällen mit den Krankenkassen besteht die Möglichkeit eines Widerspruches oder des Klagewegs. Zu der Behandlungspflege zählen:
Leistungen der Pflegeversicherung: Ansprechpartner ist Ihre zuständige Krankenkasse, da sich dort auch Ihre zuständige Pflegekasse befindet. Die Leistungen der häuslichen Pflege müssen beantragt werden. Diese Anträge auf Einstufung in die Pflege- versicherung werden von der zuständigen Pflegekasse entgegengenommen. Entsprechende Formulare erhalten Sie dort. Ein Antrag sollte umgehend gestellt werden, wenn die Pflegebedürftigkeit eintritt oder vorhersehbar ist. Dem Antrag folgt die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen. Hierbei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebend ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und haus- wirtschaftliche Versorgung. Geldleistung: Geldleistungen werden den Pflegepersonen gezahlt, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen versorgen. Bei der Inanspruchnahme der Geldleistung muss der Pflegebedürftige sicherstellen, dass bei den Pflegestufen I + II alle 6 Monate ein so genanntes Pflegegutachten (Beratungsgespräch) durch einen zugelassenen Pflegebetrieb erstellt wird. Dieses Gutachten wird der Pflegekasse zugeleitet. Bei der Pflegestufe III ist die Erstellung eines Pflegegutachtens (Beratungsgespräch) alle 3 Monate erforderlich. Diese Beratungsgespräche dienen der Qualitätssicherung und Beratung der häuslich Pflegenden. Sie sollten als Bereicherung und Hilfe angesehen werden und weniger als Kontrolle. Die Beratungen werden von Pflegefachkräften durchgeführt. Sachleistung: Sind zugelassene Pflegedienste in die Pflegetätigkeit mit einbezogen, so werden die Sachleistungen für erbrachte Pflege direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit eines Beratungsgespräches. Beide Leistungen können auch kombiniert werden. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige für bestimmte Leistungsmodule einen Pflegedienst beauftragen kann, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Der nicht verbrauchte Anteil an geleisteten Sachleistungen zur Pflegestufe wird von der Pflegekasse ermittelt, und das restliche Pflegegeld wird anteilig gezahlt. Auch in diesem Fall entfällt die Notwendigkeit eines Beratungsgesprächs. Die häusliche Pflege umfasst:
* Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.) bis zum Gesamtbetrag von 1432 € erstattet. Preislisten: Anlage 4 zum Vertrag über ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung Leistungsbeschreibung und Berechnungsgrundlage nach SGB XI
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