KURZINFO:
Betriebsstätte St. Maria-Hilf-Krankenhaus

Leitung:

Frau Dipl.-Bw. (FH) Martina Imort (Pflegedienstleitung)

Hiltroper Landwehr 11-13
44805 Bochum
Tel. 0234 8792-444
Fax 0234 8792-441

E-Mail: m.imort@klinikum-bochum.de


Pflegeverträge 2008 Nord
Download (PDF, 111 KB)

Wir über uns:

Ziel und Aufgabe unseres Pflegedienstes ist die Pflege und hauswirtschaftliche Ver-
sorgung alter, kranker und/oder pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Unsere Schwerpunkte in der pflegerischen Versorgung liegen im Bereich der häus-
lichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 1 + 2 SGB V und der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI).



Struktureller Aufbau des Pflegedienstes

Unser Pflegedienst garantiert eine ausreichende, gleichmäßige und konstante Versorgung der betreuten Patienten entsprechend ihrem pflegerischen Bedarf und ihren individuellen Bedürfnissen. Wir sind ständig erreichbar.


Unsere Geschäftszeiten sind
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Um die Versorgung unserer Patienten entsprechend der gesetzlichen Bestimmung rund um die Uhr sicherzustellen, wurde nachfolgende Regelung getroffen:

Außerhalb der Geschäftszeiten an Werktagen sowie an Wochenenden und Feiertagen wird unser Telefon an die Information der Betriebsstätte St. Elisabeth-Hospital und St. Maria-Hilf-Krankenhaus weitergeleitet. Die Mitarbeiter dort leiten das Gespräch an eine erfahrene Pflegefachkraft weiter.

Die Pflege wird unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchgeführt. Die Leitung des Pflegedienstes liegt bei einer examinierten Pflegefachkraft mit einer Fachweiterbildung zur Pflegedienstleitung sowie bei der stellvertretenden Pflegedienstleitung mit gleicher Fachweiterbildung.

Unser Pflegedienst erfüllt die vertraglich vereinbarten personellen Voraussetzungen nach § 10 des Vertrages gemäß den §§ 132, 132 a SGB V.

Darüber hinaus legen wir größten Wert auf fachliche Qualifikation, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit.

Ablauf der Leistungen:

Unser Pflegedienst führt zur Feststellung des Pflegebedarfs und der häuslichen Pflegesituation einen Erstbesuch beim Pflegebedürftigen durch. Sollte sich der Pflegebedürftige in einer anderen Pflegeeinrichtung befinden (Krankenhaus), führen wir den Erstbesuch und die Pflegeanamnese dort durch. Gerne beziehen wir Angehörige und andere Bezugspersonen in die Datenerhebung mit ein, um so ein umfassendes Bild über die Ressourcen und den Hilfebedarf zu bekommen.
Aufgrund der Pflegeanamnese und der Verordnung des behandelnden Arztes werden in Zusammenarbeit mit dem Pflegebedürftigen eine Pflegeplanung erstellt und Maßnahmen und Ziele festgelegt.

Hierbei werden die Möglichkeiten des Patienten und eventuelle Leistungen Dritter berücksichtigt.

Alle Daten des Patienten und des Pflegeverlaufs werden in einem standardisierten Pflegedokumentationssystem festgehalten. Die Dokumentationsunterlagen werden sach- und fachgerecht geführt und beim Patienten aufbewahrt, allerdings bleiben sie Eigentum des Pflegedienstes. So sind sie allen an der Pflege und Therapie des Patienten Beteiligten jederzeit zugänglich.

Wir sind auf Ihre Bedürfnisse eingestellt:
  • Wir kümmern uns auf Wunsch um Ihre Rezepte bzw. Medikamente
  • Wir helfen Ihnen bei der Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse, der Pflegekasse und dem Sozialamt im Zusammenhang mit Genehmigungen, Erweiterungen und Finanzierungen..
  • Wir bieten Ihnen Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung an
  • Wir vermitteln eine fachgerechte medizinische Fußpflege
  • Wir vermitteln eine Frisörin, die nach Hause kommt
  • Wir bieten darüber hinaus auch Essen auf Rädern an
  • Wir bieten einen Hausnotruf an
Leistungen der häuslichen Krankenpflege:

Nach 37 Abs. 1 SGB V:

Diese Krankenkassenleistungen sind Verordnungen des behandelnden Arztes und müssen von der Krankenkasse genehmigt werden. Sie beinhalten die Grundpflege und die Behandlungspflegeleistungen, wenn häusliche Krankenpflege notwendig ist und eine Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist, dadurch unnötig wird oder dadurch abgekürzt werden kann. Die Krankenkasse entscheidet über die Dauer der Maßnahme, die im Regelfall zwischen 10 und 28 Tagen beträgt.

Nach § 37 Abs. 2 SGB V:

Das sind häusliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Sie sollen das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern. Der behandelnde Arzt stellt dem Patienten eine Verordnung aus, die dieser der Krankenkasse vor Leistungsbeginn zur Genehmigung vorlegen muss.

Diese Verordnung betrifft ausschließlich die Behandlungspflege, somit wird die Häufigkeit der Einsätze vom behandelnden Arzt festgelegt.
Da die Verordnungen nach § 37,1 und § 37,2 genehmigungspflichtig sind, entscheidet der zuständige Krankenkassensachbearbeiter über die Bewilligung. In Konfliktfällen mit den Krankenkassen besteht die Möglichkeit eines Widerspruches oder des Klagewegs.

Zu der Behandlungspflege zählen:
  • Verbände
  • Injektionen
  • Medikamentenverabreichungen bei Gefahr der Nicht- oder Falscheinnahme
  • Blutdruckkontrollen
  • Blutzuckermessungen
  • Stomaversorgungen
  • Trachealkanülenversorgungen
  • Port-System-Versorgung
  • Etc.
Leistungen der Pflegeversicherung:

Ansprechpartner ist Ihre zuständige Krankenkasse, da sich dort auch Ihre zuständige Pflegekasse befindet.
Die Leistungen der häuslichen Pflege müssen beantragt werden. Diese Anträge auf Einstufung in die Pflege- versicherung werden von der zuständigen Pflegekasse entgegengenommen. Entsprechende Formulare erhalten Sie dort.
Ein Antrag sollte umgehend gestellt werden, wenn die Pflegebedürftigkeit eintritt oder vorhersehbar ist. Dem Antrag folgt die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen. Hierbei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt.

Ausschlaggebend ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und haus- wirtschaftliche Versorgung.

Geldleistung:

Geldleistungen werden den Pflegepersonen gezahlt, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen versorgen.

Bei der Inanspruchnahme der Geldleistung muss der Pflegebedürftige sicherstellen, dass bei den Pflegestufen I + II alle 6 Monate ein so genanntes Pflegegutachten (Beratungsgespräch) durch einen zugelassenen Pflegebetrieb erstellt wird. Dieses Gutachten wird der Pflegekasse zugeleitet.
Bei der Pflegestufe III ist die Erstellung eines Pflegegutachtens (Beratungsgespräch) alle 3 Monate erforderlich.

Diese Beratungsgespräche dienen der Qualitätssicherung und Beratung der häuslich Pflegenden. Sie sollten als Bereicherung und Hilfe angesehen werden und weniger als Kontrolle. Die Beratungen werden von Pflegefachkräften durchgeführt.

Sachleistung:

Sind zugelassene Pflegedienste in die Pflegetätigkeit mit einbezogen, so werden die Sachleistungen für erbrachte Pflege direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit eines Beratungsgespräches. Beide Leistungen können auch kombiniert werden. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige für bestimmte Leistungsmodule einen Pflegedienst beauftragen kann, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Der nicht verbrauchte Anteil an geleisteten Sachleistungen zur Pflegestufe wird von der Pflegekasse ermittelt, und das restliche Pflegegeld wird anteilig gezahlt. Auch in diesem Fall entfällt die Notwendigkeit eines Beratungsgesprächs.

Die häusliche Pflege umfasst:

  • Körperpflege
  • Zubereiten und Aufnahme von Nahrung
  • Hilfe bei der Mobilität
  • Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen
  • Ankleiden
  • Behördengänge und Arztbesuche
  • Einkaufen
  • Reinigen der Wohnung
  • Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung
Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt die Höhe der gewährten Leistungen. Dieser Grad wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen nach bundesweit einheitlichen Richtlinien durch Erstellung eines Gutachtens ermittelt.

    Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
(in besonderen Härtefällen)
Häusliche Pflege Pflegesachleistungen bis € monatlich 420 980 1432
(1918)
Häusliche Pflege Pflegegeld € E monatlich 215 420 675
Pflegevertretung- durch nahe Angehörige - durch sonstige Personen Pflegeaufwendungen für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis € 1470 1470 1470
Kurzzeitpflege Pflegeaufwendungen
bis € im Jahr
1470 1470 1470
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

*neben dem Anspruch auf Tagespflege besteht zusätzlich ein hälftiger Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung oder Pflegegeld
Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich 420* 980* 1480*
Vollstationäre Pflege Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich 1023 1279 1432
(1688)
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Pflegeaufwendungen in Höhe von 10% des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich 10% des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich 10% des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich

* Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.) bis zum Gesamtbetrag von 1432 € erstattet.



Preislisten:

Anlage 4 zum Vertrag über ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung


Leistungsbeschreibung und Berechnungsgrundlage nach SGB XI

  Leistungskomplexe Preis
1 Ganzwaschung
 
17,63 €
2 Teilwaschung
 
9,46 €
3 Ausscheidungen
 
4,30 €
4 Selbständige Nahrungsaufnahme
 
4,30 €
5 Hilfen bei der Nahrungsaufnahme
 
10,75 €
6 Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG)
 
4,30 €
7 Lagern / Betten
 
4,30 €
8 Mobilisation (Mindesteinsatzdauer 15 Min.
- nur als selbständige Leistung abrechenbar)
7,74 €
9 Behördengänge und Arztbesuche
 
15,48 €
10 Beheizen des Wohnbereichs
 
2,58 €
11 Einkaufen
(Abrufempfehlung bis zu 2 x je Woche)
6,45 €
12 Zubereiten von warmen Speisen
 
6,45 €
13 Reinigen der Wohnung
(Abrufempfehlung alle 14 Tage)
23,22 €
14 Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung
(Abrufempfehlung 1 x wöchent.)
15,48 €
15 Hausbesuchspauschale
(bis zu 2 x je Tag abrechenbar)
1,65 €
15a Erhöhte Hausbesuchspauschale
Bei Abruf von ausschließlich einem der
Leistungskomplexe 03/04/06 bis 08/10 oder 12 je Einsatz
(bis 1 x je Tag; daneben ist Pos. 15
max. 1 x je Tag abrechenbar)
4,15 €
16 Erstgespräch
(vor Aufnahme der Pflege)
21,50 €
17 Beratungsbesuch nach § 37 Abs.3 SGB XI
Pflegestufe I und II
Pflegestufe III
17,20 €
21,50 €
18 Große Grundpflege mit Lagern/Betten und selbständiger Nahrungsaufnahme
Komplexe 01 / 03 / 04 / 07
26,23 €
19 Große Grundpflege
Komplexe 01 / 03
19,35 €
20 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und selbständiger Nahrungsaufnahme
Komplexe 02 / 03 / 04 / 07
19,35 €
21 Kleine Grundpflege
Komplexe 02 / 03
12,47 €
22 Große hauswirtschaftliche Versorgung
Komplexe 13 / 14
32,68 €
23 Große Grundpflege mit Lagern/Betten
Komplexe 01 / 03 / 07
22,36 €
24 Große Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Komplexe 01 / 03 / 05 / 07
31,82 €
25 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten
Komplexe 02 / 03 / 07
15,05 €
26 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Komplexe 02 / 03 / 05 / 07
24,94 €
Gültig vom 01.09.2005 bis 31.12.2008